Statement der EU-Generalanwältin: Planfeststellung zum Cottbuser Ostsee ist offenbar rechtswidrig

Ende Februar nahmen die Frankfurter Wasserbetriebe nach einer außergerichtlichen Einigung mit der und die LEAG ihre Klage gegen die Planfeststellung des Cottbuser Tagebausees zurück. (Wir berichteten) Das geschah kurz bevor die zweite Verhandlung am Europäischen Gerichtshof stattgefunden hätte, den das Verwaltungsgericht Cottbus zur Auslegung des angerufen hatte um zu klären, wie die Wasserrahmenrichtlinie zum Thema Trinkwasserschitz auszulegen ist.

Der Schlussantrag der Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof wurde dennoch veröffentlicht. Die von der FWA beauftragte Anwaltskanzlei hat ihn auf ihrer Homepage zusammengefasst und verlinkt. Dabei wird schnell klar, warum die LEAG sich offenbar zur Übernahme von Kosten der Wasserbetriebe veranlasst sah: Die Generalanwältin formuliert:

„Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60 ist dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, während des Planfeststellungsverfahrens – und damit, bevor die eigentliche Zulassungsentscheidung getroffen wird – zu prüfen, ob das betreffende Vorhaben die Einhaltung der nach dieser Vorschrift bestehenden Pflichten beeinträchtigen kann. Nach dieser Vorschrift ist es nicht zulässig, dass eine solche Prüfung erst nach der Zulassungsentscheidung erfolgt.“

Damit ist der Planfeststellungsbeschluss zum „Cottbuser Ostsee“ offenbar rechtswidrig. Der Schlussantrag bestätigt auch, dass Wasserversorger gegen solche Vorhaben klagebefugt sind. Auch wenn es zu keinem Urteil mehr kam, hat diese Einschätzung großes Gewicht. Denn in der Regel folgt der Europäische Gerichtshof dem Votum der Generalanwältin.

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