LEAG geht mit Rekultivierungsgeld auf Einkaufstour – Sachsens Regierung verheimlicht die Details

Die Bundesländer Sachsen und Brandenburg haben seit 2019 Vorsorgevereinbarungen mit dem Braunkohleförderer LEAG abgeschlossen, nach denen die LEAG Geld in zwei Zweckgesellschaften einzahlt, um die Wiedernutzbarmachung der Kohlelandschaften sicherzustellen. Allerdings wurden diese Zweckgesellschaften nicht beim Staat angesiedelt, sondern als Töchter der LEAG. Schon im Frühjahr war bekannt geworden, dass die LEAG das Geld in den Zweckgesellschaften nutzt, um sich in andere Unternehmen einzukaufen – etwa in ein brandenburgisches Pelletierwerk. Eine Anfrage im Brandenburger Landtag brachte ans Licht, dass die Zweckgesellschaft sich selbst an Unternehmen beteiligen darf, die zu 49,9 Prozent ihr Geld mit der Kohle verdienen. (Drucksache 7/5562) Auch in Sachsen fragte daraufhin die Abgeordnete Antonia Mertsching (DIE LINKE), unter welchen Maßgaben die LEAG mit Rekultivierungsgeld andere Unternehmen aufkaufen darf. Die Staatsregierung verwies statt einer Antwort auf „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“. (Drucksache 7/10513)

Mertsching findet es „skandalös, dass die Öffentlichkeit nicht einmal die landeseigenen Richtlinien kennen darf. Die Staatsregierung teilt nicht mit, ob und wie die LEAG das Vorsorge-Geld nutzen darf, um andere Unternehmen zu erwerben. Klar ist aber: Weder in Brandenburg noch Sachsen müssen die Regierungen dem Einkauf in andere Unternehmen mit Rekultivierungsgeld zustimmen. Lediglich bis Mitte der 2020er Jahre wurde die LEAG verpflichtet, ihr Geschäftsgebaren der Regierung zu erklären.“ Mertsching fordert die Offenlegung, ein Mitspracherecht des Landes und eine Anpassung der Vorsorgevereinbarungen, bevor die Milliardenentschädigung für den Kohleausstieg an die LEAG ausgezahlt wird. Noch prüft die EU-Kommission, ob diese Beihilfe gerechtfertigt ist. (Quelle: Pressemitteilung der Linksfraktion Sachsen vom 15.09.2022, gekürzt) Hier zur Erinnerung die Stellungnahme der GRÜNEN LIGA und von Proschimer Bürger*innen zum beihilferechtlichen Verfahren vom Mai 2021.