Erste Bewertung des Gutachtens zur LEAG-Entschädigung

Cottbus, 2. Juli 2020. Die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Auftrag des BMWi die bisherigen Unternehmensplanungen der LEAG gesichtet und bewertet, wie stark sie sich von der am 15. Januar 2020 verkündeten Ausstiegspfad unterscheiden. Das heute veröffentlichte Gutachten ist dabei aber nicht in der Lage, die geplante Entschädigungshöhe von 1,75 Milliarden Euro zu begründen.

Im Einzelnen:

  • Das Gutachten räumt auf S. 14 ein "Die wirtschaftliche Bewertung dieser Optionen bzw. eine Analyse der wirtschaftlichen Folgen des Ausstiegs ist nicht Gegenstand des Auftrags." Damit kann es zur Rechtfertigung einer Entschädigungshöhe von 1,75 Mrd. Euro nicht herangezogen werden. Es fehlt damit weiterhin jede Transparenz, wie diese Entschädigungshöhe begründet sein soll.
  • Die Ermittlung der früheren Stillegung in GWa (Gigawattstundenjahren) auf S. 13 ist nicht belastbar und beruht nach wie vor ausschließlich auf Behauptungen, die die LEAG in ihrem sogenannten "Revierkonzept" aufgestellt hat. Der Verdacht, dass dieses Revierkonzept von Anfang an dem Aushandeln von Entschädigungen bei einem Braunkohleausstieg diente, läßt sich jedenfalls nicht dadurch entkräften, dass die LEAG konsequenterweise das Konzept auch in ihrem Aufsichtsrat beschlossen und ihren Jahresabschlüssen zugrunde gelegt hat. Der Aufwand dafür ist jedenfalls sehr gering im Vergleich zur Möglichkeit, dafür 1,75 Milliarden Euro zu kassieren. Zu beachten ist insbesondere, dass schon Vattenfall als Betreiber eine Außerbetriebnahme des Kraftwerkes Jänschwalde "Ende der 2020er Jahre" plante (nachlesbar in der offiziellen Begründung des Braunkohlenplanes Welzow-Süd II). Der Kraftwerksbetreiber Vattenfall stimmte auch ausdrücklich mit der Energiestrategie 2030 des Landes Brandenburg überein, deren schon Anfang 2012 einstimmig im Landeskabinett beschlossenes Klimaschutzziel von 25 Mio. t energiebedingter CO2-Emissionen im Jahr 2030 von einer Außerbetriebnahme des Kraftwerkes Jänschwalde spätestens 2029 ausging.
  • Die Aussage auf S. 10 "Das Verfahren zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans für das Sonderfeld Mühlrose wurde begonnen, ist aber zurzeit noch nicht abgeschlossen." ist insofern falsch, dass bisher offensichtlich noch kein Zulassungsantrag bei den Bergbehörden eingereicht wurde. Lediglich ein Scoping-Termin fand im Jahr 2018 statt. Das Scoping wird juristisch als Beratungsleistung der Behörde für einen Antragsteller angesehen, damit er weiß, was ein zu erstellender Antrag enthalten muss. Das Zulassungsverfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrages. (siehe § 54 Absatz 1 Bundesberggesetz)
  • Die Gutachter stellen fest,  das Vattenfall Verkaufsszenario 1A "war offensichtlich auch Gegenstand des Gutachtens von Tudeshki" zur Überprüfung der bergbaubedingten Rückstellungen  aus dem Jahre 2018. Dem Fakt, dass damit ein dramatischer Widerspruch zum LEAG Revierkonzept besteht, gehen Ernst& Young nicht einmal ansatzweise nach.
  • Das Ergebnis der Plausibilisierung der Kohlemengen unterscheidet sich offensichtlich von der Bewertung der LEAG selbst, die in einer Pressemitteilung vom 29.01.2020 angibt, jetzt 340 Millionen Euro weniger als im Revierkonzept fördern zu müssen. Bei Ernst & Young (S. 11) sind das nur 294 Mio. t , allerdings würden nach dieser Rechnung weitere 144 Mio. t des LEAG-Revierkonzeptes bereits ohne Kohleausstiegsgesetz im Boden bleiben.
  • Die Gutachter haben sich am 20. Februar mit der LEAG getroffen und auf Grundlage des dort Erfahrenen 15 Seiten verfasst. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dieses Gutachten erst im Juni fertiggestellt wurde. Es entsteht also der Verdacht, dass die Veröffentlichung erst am Tag vor der Beschlussfassung im Bundestag absichtlich erfolgt, um den Abgeordneten und der Öffentlichkeit keine Zeit zur kritischen Prüfung zu geben. Für eine funktionierende parlamentarische Demokratie hätte das Gutachten rechtzeitig vor der Diskussion in den Ausschüssen des Bundestages vorliegen müssen, nicht einen Tag vor Beschlussfassung im Plenum.
  • Auf S. 11 ist nicht erkennbar, auf welche Zahl bzw. welches Szenario sich Fußnote 4 bezieht. Damit ist auch Fußnote 6 unverständlich, die auf Fußnote 4 verweist.

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