Lausitzer Revier: Geheime Braunkohle-Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Cottbus, 8.12.2016. Der Umweltverband GRÜNE LIGA sieht in den undurchsichtigen Eigentumsstrukturen des Lausitzer Kohlebergbaus eine Gefahr für die Sicherung der Tagebau-Folgekosten. LEAG-Vertreter verweigern jede Auskunft zur „Lausitz Energie Verwaltungs GmbH“, obwohl diese Gesellschaft 80 % der Anteile an Tagebauen und Kraftwerken hält.

„Eine Gesellschaft mit nur 25.000 Euro Stammkapital kontrolliert offensichtlich die beiden Aktiengesellschaften, die Tagebaue und Kraftwerke in der Lausitz übernommen haben. Die Lausitzer haben ein Recht darauf zu erfahren, welchen Zweck diese Konstruktion hat. Mir jedenfalls fällt keiner ein, der nicht auf Kosten des Allgemeinwohls ginge. Wenn die LEAG selbst im Braunkohlenausschuss jede Auskunft zu dieser Gesellschaft verweigert, obwohl sie unter derselben Adresse ansässig ist, dann soll die Öffentlichkeit offenbar an der Nase herumgeführt werden.“ sagt René Schuster, Vertreter der Umweltverbände im brandenburgischen Braunkohlenausschuss.

Die Lausitzer Energie Bergbau AG und die Lausitz Energie Kraftwerke AG wurden im Oktober der Öffentlichkeit vorgestellt und ihre Aufsichtsräte zum Teil mit Vertretern aus der Region besetzt wurden. Wie Recherchen des Energiejournalisten Schroeter ergaben, gehören jedoch 80 % der Aktien beider Gesellschaften einer „Lausitz Energie Verwaltungs GmbH“. Diese ist ebenfalls in der Vom-Stein-Straße 39 in Cottbus ansässig, wird jedoch in keiner bisherigen Unternehmenspublikation erwähnt.

In der jüngsten Sitzung des Brandenburgischen Braunkohlenausschusses am 17. November stand eine „Vorstellung des Unternehmens EPH/LEAG und seiner Strategie“ auf der Tagesordnung. Der Vertreter des Unternehmens verweigerte jedoch jede Auskunft zur Rolle der „Lausitz Energie Verwaltungs GmbH.

Unklar ist insbesondere, inwieweit die verschachtelten Muttergesellschaften tschechischer Oligarchen Haftung für die jahrzehntelangen Folgeschäden des Braunkohlenbergbaus übernehmen. Das Land Brandenburg hat bisher bei Braunkohlentagebauen noch nie die Möglichkeit genutzt, eine Sicherheitsleistung nach § 56 Bundesberggesetz anzuordnen.

Recherche von Stefan Schroeter
parlamentarische Anfrage von MdL Heide Schinowsky